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Die Englische Limited (Ltd) Gesellschaft - private company limited by shares

Das Wichtigste in Kürze:
Auf den zahlreichen Internetseiten ist immer wieder zu lesen, die englische Limited (oder welche Offshore- Gesellschaft auch immer) sei mit der Gründung weltweit rechtsfähig, also auch in Deutschland. Angesichts der neuesten Entwicklungen in der Rechtsprechung (vgl. insbesondere die Urteile des EuGH C-208/00 vom 5. November 2002 und des BGH VII ZR 370/98 vom 13. März 2003) kann diese bisher pauschal behauptete Feststellung als nunmehr rechtlich abgesichert angesehen werden.

Insbesondere das Urteil des 7. Senats des BGH vom 13. März 2003 schafft für die Neugründung oder auch bestehende Gründung eine solide Rechtsgrundlage.
Nach der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind nun zwei wesentliche Aspekte geklärt:
1.   Die Ltd. ist mit dem Gründungsstatut des Gründungsstaates ausgestattet. Das hat zur Folge das, nicht wie bisher die Gesellschaft bei tatsächlichem Sitz in Deutschland, zivilrechtlich wie eine OHG behandelt wird, sondern als Ltd.
Dementsprechend kann die Gesellschaft unter dieser Firmierung klagen und verklagt werden.
2.   Die weitaus wichtigere Folge ist wohl aber, dass auch die ursprüngliche Haftungsbeschränkung der Gesellschaft in Deutschland bestehen bleibt, auch wenn es sich um eine komplette Sitzverlegung nach Deutschland handelt. Dies wurde bislang in Abrede gestellt, denn die Behandlung als OHG zieht unweigerlich auch die persönliche Haftung der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft nach sich.

Für den Bereich des Steuerrechts ergeben die zivilrechtlichen Änderungen zunächst keine Konsequenzen. Die Gesellschaften waren auch unter Geltung der früher vorherrschenden sog. Sitztheorie bei tatsächlichem Sitz in Deutschland am Ort der Niederlassung körperschaftsteuerpflichtig und eventuell umsatzsteuerpflichtig. Behandelt wird die Ltd. steuerrechtlich wie eine GmbH, insbesondere sind Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen aufzustellen.
Darüber hinaus, ist die Gesellschaft aber auch gemäß dem Welteinkommensprinzip im Gründungsland 100%ig steuerpflichtig. Das richtige Zusammenspiel dieser beiden Steuerrechtssysteme wird durch das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Großbritannien/Nordirland geregelt. Die Steuerpflicht in Deutschland kann auch nicht durch Einschaltung von Treuhändern im Gründungsland umgangen werden, weil das hiesige Finanzamt regelmäßig eine Aufdeckung der Verhältnisse verlangt und den Steuerpflichtigen auch eine erweiterte Mitwirkungspflicht in diesem Verfahren trifft.

Wie Sie sehen ist es mit der schlichten Firmengründung nicht getan. Wer eine Gesellschaft gründen will, sollte sich zunächst richtig beraten lassen, um dann nicht ein böses Erwachen, wie z.B. ein Steuerstrafverfahren, zu erleben. Auch gewisse Kenntnisse des englischen Rechtssystems sind für die tägliche Arbeit mit der Gesellschaft unerläßlich. Aus diesem Grund arbeiten wir mit mehreren etablierten englischen Gründungs- und Steuerberatungsbüros zusammen, die in den vielen Detailfragen kompetente Ansprechpartner sind.

Wo?      In welchen Ländern können Firmengründungen durchgeführt werden? Die meisten Firmengründungen werden von uns in England in Form der beschriebenen private company limited by shares durchgeführt, aber auch auf Isle of Man, British Virgin Islands, USA, Liechtenstein, Bahamas,... Der richtige Ort für die Firmengründung läßt sich nur im Zusammenhang mit dem Zweck der Firmengründung ermitteln.
In vielen Fällen kommt nur die Gründung einer englischen Limited (innerhalb der EU!) in Betracht. Hier gilt es, sich vor der Gründung gut beraten zu lassen, um im Nachhinein keine Überraschungen zu erleben.
Aber Vorsicht! Die meisten Anbieter von Firmengründungen sind keine Rechtsanwälte. Eine rechtliche und steuerliche Beratung über die bloße Firmengründung hinaus dürfen und können oftmals diese Anbieter nicht leisten.

Welche?    Welche Leistungen werden angeboten? Gründung von Firmen in England (englische Ltd). Dauerhafte rechtliche und steuerrechtliche Betreuung in Deutschland und Großbritannien, Gründung in anderen Ländern, Büroservice, Kontoeröffnung, Treuhänderservice,... auf Anfrage.

Wieviel?  Wieviel kosten diese Leistungen?              Die schlichte Firmengründung ist kurzfristig möglich und kann von uns zu den gleichen Preisen angeboten werden, die Sie auch überall sonst im Internet sehen. Jede Firmengründung ist anders und verfolgt einen anderen Zweck. Welcher Ort richtig ist, welche Leistungen notwendig sind, damit die Firmengründung auch hier in Deutschland anerkannt wird und wieviel diese Leistungen kosten, läßt sich nur am konkreten Fall sagen.

Fragen?   Sie haben Fragen? Zögern Sie bitte nicht unverbindlich über das Kontakt-Formular Fragen zu stellen. Selbstverständlich können Sie sich auch per
Telefon: 030- 44 71 79 94 oder
Fax: 030- 44 71 79 96
an uns wenden.

Auf dem Postwege erreichen Sie uns unter der Büroanschrift:
Licker, Seidler & Partner
Schivelbeiner Straße 19
D-10439 Berlin

Warum?   Warum einen Anwalt mit der Firmengründung beauftragen? Firmengründungen außerhalb Deutschlands haben oft ihren Grund. Diese Gründe sollten vertraulich bleiben und nicht jedem und nicht jeder öffentlichen Stelle zugänglich gemacht werden können. Anwälte sind gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Alles was der Anwalt vom Mandanten erfährt, unterliegt der Verschwiegenheitspflicht und darf keinem Dritten (selbst vor Gericht= Zeugnisverweigerungsrecht) anvertraut werden.





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